ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LiroS®

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LiroS® e.U. – Ing. Robert Pichler, CMC

 

1. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

 

1.1         Der Umfang eines konkreten
Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

 

1.2         Der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt,
die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise
durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt
ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es
entsteht kein, wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten
und dem Auftraggeber.

 

1.3         Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete
Geschäftsbeziehung zu Personen und/oder Gesellschaften einzugehen, deren sich
der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und/oder Gesellschaften
insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen,
die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

 

2. Sicherung der
Unabhängigkeit

 

2.1         Die Vertragspartner verpflichten sich
zur gegenseitigen Loyalität.

 

2.2         Die Vertragspartner verpflichten sich
gegenseitig alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und/oder
Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt
insbesondere für
Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme
von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

3. Schutz des geistigen Eigentums

 

3.1         Die Urheberrechte an den vom
Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten
Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,
Zeichnungen, Datenträger, Beratungsstrategien, Fördermittelstrategien etc.) verbleiben beim Auftragnehmer
(Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke
verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die
Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters)
zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine
unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit
des Werkes – gegenüber Dritten.

 

3.2 Der Auftraggeber darf sich keinesfalls ohne vorherige Zustimmung vom Geschäftsführer des

Unternehmens (LiroS), im selben Geschäftsfeld wie das Unternehmen (LiroS), selbständig machen, ein Gewerbe anmelden

oder sonstige Unternehmensformen gründen. Wünscht der Auftraggeber sich eine Zustimmung vom

Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS), bedarf es einer schriftlich aufgesetzten

Vereinbarung vom Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS) und des Auftraggeber.

Sollte es bei der Vertragsverhandlung Unstimmigkeiten geben, wodurch keine Einigung entsteht, ist es dem Auftraggeber untersagt,

dennoch sich selbständig machen, ein Gewerbe anmelden oder sonstige Unternehmensformen zu gründen mit dem gleichen

 Geschäftsfeld wie beim Unternehmen (LiroS).

 

3.3        Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese
Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen
Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer
gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

4. Aufklärungspflicht
des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

 

4.1         Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die
organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an
seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

 

4.2         Der
Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher
durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten –
umfassend informieren.

 

4.3         Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem
Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen (=Unternehmensberater)
besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages
von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände,
die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

 

4.4         Der Auftraggeber sorgt dafür, dass
seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete
Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser (=Beratung)
informiert
werden.

 

5. Geheimhaltung /
Datenschutz

 

5.1         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater)
verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis
gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang
und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. Dies gilt auch, für uns

bekanntgewordene, mitgeteilte und eingereichte Förderungen/Förderkombinationen,

diese dürfen NICHT an andere Agenturen, Unternehmensberater, Unternehmen,

Förderungsgeber, Privatpersonen oder Dritte weitergegeben werden.

 

5.2         Weiters verpflichtet sich der
Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie
sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der
Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von
Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch,

für uns bekanntgewordene, mitgeteilte und eingereichte Förderungen/Förderkombinationen,

diese dürfen NICHT an andere Agenturen, Unternehmensberater, Unternehmen, Förderungsgeber,

Privatpersonen oder Dritte weitergegeben werden.

 

5.3         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater)
ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen, Lieferanten, Partnerunternhemen, Kooperationspartner, Subunternehmer, Handelsvertretern, Stellvertretern, etc. denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.

 

5.4         Die Schweigepflicht reicht auch über
das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

5.5         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater)
ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber
leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen
Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa
Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

6. Honorar

 

6.1         Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer
(Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend
Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende
Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den
Auftragnehmer fällig.

 

6.2         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine
zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen
Merkmalen ausstellen.

 

6.3         Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen
Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich
zu ersetzen.

 

6.4         Im
Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu
erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung
resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

6.5         Sollte
bei einem Förderprogramm während der Einreichung der Förderung die Fördermittel
ausgeschöpft sein oder aus anderen unvorhersehbaren Ereignissen das
Förderprogramm beendet werden, übernimmt Auftragnehmer
(Unternehmensberater
) keine Haftung für entstandene Kosten und das
Beratungshonorar kann NICHT zurückerstattet werden.

 

6.6         Falls 70% des Honorars nicht innerhalb von 10 Werktagen nach

Zusage bzw. Rechnungsstellung bezahlt werden entstehen Verzugszinsen in Höhe von 13,4%,

wenn erst bezahlt wird, sobald monetärer Erfolg verbucht wird bzw. Förderung ausbezahlt wird,

erhöht sich der erfolgsbasierte Satz um mind. 10% zuzüglich Verzugszinsen.

Beispiel: Es wurde ein Erfolgsbasiertersatz von  35% der Einsparungssumme vereinbart, 

sollte die Rechnung erst nach Auszahlung der z.B Fördersumme bezahlt werden, erhöht sich

der erfolgsbasierte Satz auf 45% und zusätzliche Verzugszinsen.

 

6.7         Bei Zahlungsverzug, ab mind. 7 Werktage, behalten wir uns vor, Mahngebühren

in Höhe von 40 bis 100 € in Rechnung zu stellen.

 

7. Elektronische
Rechnungslegung

 

7.1         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater)
ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu
übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in
elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich
einverstanden.

 

8. Dauer des Vertrages

 

8.1         Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des
Projekts.

 

8.2         Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen
Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

 

– wenn ein Vertragspartner
wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt

– wenn ein Vertragspartner
nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.

– wenn berechtigte Bedenken
hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein
Insolvenzverfahren

– eröffnet ist, bestehen
und dieser auf Begehren des Auftragnehmers
weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten
Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei
Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

– oder
ähnliches

 

9. Gewährleistung

 

9.1         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt
und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung
zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

9.2         Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs
Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

10. Haftung / Schadenersatz

 

10.1       Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem
Auftraggeber

für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle
groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit)
.
Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf
vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen
.

 

10.2       Schadenersatzansprüche
des Aufraggebers können nur innerhalb von
sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb
von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend
gemacht werden.

 

10.3       Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu
erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen
ist.

 

10.4       Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter
Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs-
und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der
Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

11. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

 

11.1       Für
sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)
gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist
jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

 

11.2       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch
für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei
Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

11.3       Entgegenstehende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn,
diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich
anerkannt.

 

11.4       Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten,
berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine
wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am
nächsten kommt, zu ersetzen.

 

11.5       Unser Team wird Sie zwischen 6:00 und 22:00 Uhr kontaktieren.

 

12. Optimierungen, Förder-, Einspar- Umsatzpotentiale

 

12.1       Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber nach Prüfung der Optimierungen,
Förder- und Einsparpotentiale möglicherweise ebenso ein erfolgsbasiertes
Honorar an bei definierten bzw. im Angebot genannten Vorhaben, Projekten an.

 

12.2 Falls der Auftraggeber
bereits oder auch vor der Beauftragung des Auftragnehmers selbst/ unternehmensintern
an einem definierten bzw. im Auftrag genannten Vorhaben/ Projekten mit Optimierungen,
Förder- und Einsparpotentiale begonnen oder auch (teils) erfolgreich umgesetzt
hat, wird der Auftragnehmer immer an den gesamten Einsparungs- bzw. Förderkosten
wie im Angebot vorgesehenen Prozentsatz vergütet. Dies gilt z.B. auch für bereits
vom Auftraggeber bereits vollständig selbst eingereichte Förderungen.

 

 12.3 Sobald der Auftraggeber durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) Kenntnis über Optimierungen, Förder-, Einspar-,Umsatzpotentiale etc. vollständig oder auch nur teils erlangt (auch vor Vertragsunterzeichnung, also ebenso mündlich), hat der Auftraggeber im Falle einer Umsetzung dieser Optimierungen und Potentiale in jedem Fall mit dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) umzusetzen gegen ordentliches Honorar (ebenso teils erfolgsbasiertes Honorar möglich), ansonsten ist eine schriftliche Bestätigung und Einwilligung vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) einzuholen.

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1       Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag
gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich,
allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

13.2       Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der
Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

13.3       Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht
unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts
anwendbar.
Erfüllungsort
ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters).
Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) zuständig.

 

Der Auftraggeber darf sich keinesfalls ohne vorherige Zustimmung vom Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS), im selben Geschäftsfeld wie das Unternehmen (LiroS), selbständig machen, ein Gewerbe anmelden oder sonstige Unternehmensformen gründen. Wünscht der Arbeitnehmer sich eine Zustimmung vom Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS), bedarf es einer schriftlich aufgesetzten Vereinbarung vom Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS) und des Auftraggeber. Sollte es bei der Vertragsverhandlung Unstimmigkeiten geben, wodurch keine Einigung entsteht, ist es dem Auftraggeber untersagt, dennoch sich selbständig machen, ein Gewerbe anmelden oder sonstige Unternehmensformen zu gründen mit dem gleichen Geschäftsfeld wie beim Unternehmen (LiroS).

 

13.4       Bei Vertragsabschluss wird als Gerichtsstand Österreich
vereinbart.

 

13.5 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags, aus welchem Grund auch immer, lässt die Gültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Vertragszweck und den Interessen der Vertragsparteien am ehesten entspricht.

 

Stand 22. April 2024