ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LiroS®

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LiroS GmbH

 

1. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

1.1         Der Umfang eines konkreten

Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

1.2         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben

ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt

durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Unter vorherigen Hinweis

darf auch ein von Auftragnehmer dritter Beauftragter die Rechnung an den Kunden legen.

Es entsteht kein, wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten

und dem Auftraggeber. 

1.3         Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete

Geschäftsbeziehung zu Personen und/oder Gesellschaften einzugehen, deren sich

der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen

Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und/oder Gesellschaften

insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen,

die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

2. Sicherung der

Unabhängigkeit

2.1         Die Vertragspartner verpflichten sich

zur gegenseitigen Loyalität.

2.2         Die Vertragspartner verpflichten sich

gegenseitig alle Vorkehrungen zu treffen, die

geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und/oder

Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt

insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme

von Aufträgen auf eigene Rechnung.

3. Schutz des geistigen Eigentums

3.1         Die Urheberrechte an den vom

Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten

Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten,

Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,

Zeichnungen, Datenträger, Beratungsstrategien, Fördermittelstrategien etc.) verbleiben beim Auftragnehmer

(Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung

des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke

verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die

Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters)

zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine

unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des

Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit

des Werkes – gegenüber Dritten.

3.2 Der Auftraggeber darf sich keinesfalls ohne vorherige Zustimmung vom Geschäftsführer des

Unternehmens (LiroS), im selben Geschäftsfeld wie das Unternehmen (LiroS), selbständig machen, ein Gewerbe anmelden

oder sonstige Unternehmensformen gründen. Wünscht der Auftraggeber sich eine Zustimmung vom

Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS), bedarf es einer schriftlich aufgesetzten

Vereinbarung vom Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS) und des Auftraggeber.

Sollte es bei der Vertragsverhandlung Unstimmigkeiten geben, wodurch keine Einigung entsteht, ist es dem Auftraggeber untersagt,

dennoch sich selbständig machen, ein Gewerbe anmelden oder sonstige Unternehmensformen zu gründen mit dem gleichen

 Geschäftsfeld wie beim Unternehmen (LiroS).

3.3        Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese

Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen

Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer

gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

4. Aufklärungspflicht

des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

4.1         Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die

organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an

seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des

Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.2         Der

Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher

durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten –

umfassend informieren.

4.3         Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem

Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen (=Unternehmensberater)

besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des

Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und

Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages

von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände,

die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

4.4         Der Auftraggeber sorgt dafür, dass

seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete

Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des

Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser (=Beratung)

informiert werden.

4.5       Der Auftragnehmer arbeitet mit einer Kreditversicherung zusammen. Sollte die Kreditversicherung

den Auftraggeber aus sonstigen Gründen ablehnen und es besteht auch nicht die Möglichkeit einer

Bankgarantie oder eines Bürgen, muss 100% des zu erwartenden bzw. fest vereinbarte Honorars im Voraus

(in der Regel vor Projektinitiierung, sonst vor Beratungs-, Auftragsbeginn). Eventuelle Verzögerungen

aufgrund fehlender Vorauszahlung liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

5. Geheimhaltung /

Datenschutz

5.1         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater)

verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis

gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang

und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. Dies gilt auch, für uns

bekanntgewordene, mitgeteilte und eingereichte Förderungen/Förderkombinationen,

diese dürfen NICHT an andere Agenturen, Unternehmensberater, Unternehmen,

Förderungsgeber, Privatpersonen oder Dritte weitergegeben werden.

5.2         Weiters verpflichtet sich der

Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie

sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der

Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von

Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch,

für uns bekanntgewordene, mitgeteilte und eingereichte Förderungen/Förderkombinationen,

diese dürfen NICHT an andere Agenturen, Unternehmensberater, Unternehmen, Förderungsgeber,

Privatpersonen oder Dritte weitergegeben werden.

5.3         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater)

ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen, Lieferanten, Partnerunternhemen, Kooperationspartner, Subunternehmer, Handelsvertretern, Stellvertretern, etc. denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.

5.4         Die Schweigepflicht reicht auch über

das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

5.5         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater)

ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der

Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber

leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen

Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa

Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

5.6 Öffentliche Bewertungen und Kommunikation

Der Auftraggeber verpflichtet sich, öffentliche Bewertungen oder Meinungsäußerungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zu veröffentlichen. Unwahre oder irreführende Aussagen, die den Ruf oder die Geschäftstätigkeit des Auftragnehmers beeinträchtigen können, werden rechtlich verfolgt. Der Auftragnehmer behält sich in solchen Fällen vor, Unterlassungsansprüche, Schadenersatz oder andere rechtliche Schritte einzuleiten.

6. Honorar

6.1         Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der

Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen

dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer

(Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend

Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende

Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den

Auftragnehmer fällig.

6.2         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine

zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen

Merkmalen ausstellen.

6.3         Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen

Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich

zu ersetzen.

6.4         Im

Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer

(Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu

erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung

resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

6.5         Sollte

bei einem Förderprogramm während der Einreichung der Förderung die Fördermittel

ausgeschöpft sein oder aus anderen unvorhersehbaren Ereignissen das

Förderprogramm beendet werden, übernimmt Auftragnehmer

(Unternehmensberater) keine Haftung für entstandene Kosten und das

Beratungshonorar kann NICHT zurückerstattet werden.

6.6         Falls 70% des Honorars nicht innerhalb von 10 Werktagen nach

Zusage bzw. Rechnungsstellung bezahlt werden entstehen Verzugszinsen in Höhe von 13,4%,

wenn erst bezahlt wird, sobald monetärer Erfolg verbucht wird bzw. Förderung ausbezahlt wird,

erhöht sich der erfolgsbasierte Satz um mind. 10% zuzüglich Verzugszinsen.

Beispiel: Es wurde ein Erfolgsbasiertersatz von  35% der Einsparungssumme vereinbart, 

sollte die Rechnung erst nach Auszahlung der z.B Fördersumme bezahlt werden, erhöht sich

der erfolgsbasierte Satz auf 45% und zusätzliche Verzugszinsen.

6.7         Bei Zahlungsverzug, ab mind. 7 Werktage, behalten wir uns vor, Mahngebühren

in Höhe von 40 bis 100 € in Rechnung zu stellen.

6.8 Erfolgsbasierte Verträge

Falls erfolgsbasierte Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (Unternehmen) geschlossen werden, übernimmt der Auftragnehmer ausschließlich die Risiken, die ihm vor Vertragsabschluss schriftlich bekannt gemacht und ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu zählen beispielsweise Förderabsagen, sofern diese auf finanzierungsbezogene Gründe zurückzuführen sind.

Risiken, die aufgrund unternehmensspezifischer oder thematischer Umstände entstehen und dem Auftragnehmer nicht vor Vertragsunterzeichnung schriftlich mitgeteilt wurden, sowie unvorhersehbare Ereignisse (z. B. höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Pandemien oder vergleichbare Ereignisse), können vom Auftragnehmer nicht übernommen werden.

Der Auftraggeber erkennt an, dass Unternehmen komplexe und teils unvorhersehbare Systeme sind, die nicht vollständig kontrollierbar sind. Der Auftragnehmer ist daher nicht verpflichtet, sämtliche Risiken zu tragen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben alle übrigen Risiken beim Auftraggeber (Unternehmen).

Eine Haftung des Auftragnehmers für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche relevanten Umstände und Risiken, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind, vor Vertragsunterzeichnung schriftlich mitzuteilen. Werden diese nicht oder nicht vollständig offengelegt, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Schäden oder Nachteile. Finanzierungsbezogene Gründe wie z.B. Zahlungsschwierigkeiten, angehende Insolvenz, sämtliche unvorsehbare Ereignisse des Auftragsgeber sind hierbei ausgenommen, da für diese ausschließlich der Auftraggeber haftet. Das unternehmerische Risiko der eigenen Firma muss der Auftraggeber tragen.

6.9 Verbindlichkeit der Beauftragung und Zahlungspflicht

Mit der Beauftragung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt der Vertrag als verbindlich abgeschlossen. Eine Stornierung oder ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

Sollte der Auftraggeber die beauftragte Leistung aus eigenem Wunsch oder aus unternehmensinternen Gründen nicht in Anspruch nehmen, bleibt die volle Zahlungspflicht des vereinbarten Honorars bestehen. Eine Rückerstattung oder Anrechnung auf zukünftige Leistungen ist ausgeschlossen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme der Leistung durch äußere Umstände, geänderte Unternehmensstrategien, sonstige interne Entscheidungen des Auftraggebers oder sonstige Gründe verhindert wird.

Die Rechnung ist gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Eine Verzögerung oder Nichtbezahlung berechtigt den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Verzugszinsen gemäß Punkt 6.6 sowie zur Einleitung rechtlicher Schritte.

 

7. Elektronische
Rechnungslegung

 

7.1         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater)
ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu
übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in
elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich
einverstanden.

 

8. Dauer des Vertrages

 

8.1         Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des
Projekts.

 

8.2         Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen
Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

 

– wenn ein Vertragspartner
wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt

– wenn ein Vertragspartner
nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.

– wenn berechtigte Bedenken
hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein
Insolvenzverfahren

– eröffnet ist, bestehen
und dieser auf Begehren des Auftragnehmers
weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten
Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei
Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

– oder
ähnliches

 

9. Gewährleistung

 

9.1         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt
und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung
zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

9.2         Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs
Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

10. Haftung / Schadenersatz

 

10.1       Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem
Auftraggeber

für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle
groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit)
.
Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf
vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen
.

 

10.2       Schadenersatzansprüche
des Aufraggebers können nur innerhalb von
sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb
von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend
gemacht werden.

 

10.3       Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu
erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen
ist.

 

10.4       Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter
Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs-
und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der
Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

11. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

 

11.1       Für
sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)
gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist
jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

 

11.2       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch
für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei
Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

11.3       Entgegenstehende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn,
diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich
anerkannt.

 

11.4       Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten,
berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine
wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am
nächsten kommt, zu ersetzen.

 

11.5       Unser Team wird Sie zwischen 6:00 und 22:00 Uhr kontaktieren.

Außerhalb dieser Zeiten bzw. an Feiertagen werden wir Sie in nur dringenden Fällen

oder Notfällen kontaktieren, wenn anderenfalls Schäden entstehen würden. Der AN behält

sich das Recht vor, jederzeit schriftliche WhatsApp-Nachrichten an den AG senden zu dürfen.

 

12. Optimierungen, Förder-, Einspar- Umsatzpotentiale

 

12.1       Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber nach Prüfung der Optimierungen,
Förder- und Einsparpotentiale möglicherweise ebenso ein erfolgsbasiertes
Honorar an bei definierten bzw. im Angebot genannten Vorhaben, Projekten an.

 

12.2 Falls der Auftraggeber
bereits oder auch vor der Beauftragung des Auftragnehmers selbst/ unternehmensintern
an einem definierten bzw. im Auftrag genannten Vorhaben/ Projekten mit Optimierungen,
Förder- und Einsparpotentiale begonnen oder auch (teils) erfolgreich umgesetzt
hat, wird der Auftragnehmer immer an den gesamten Einsparungs- bzw. Förderkosten
wie im Angebot vorgesehenen Prozentsatz vergütet. Dies gilt z.B. auch für bereits
vom Auftraggeber bereits vollständig selbst eingereichte Förderungen.

 

 12.3 Sobald der Auftraggeber durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) Kenntnis über Optimierungen, Förder-, Einspar-,Umsatzpotentiale etc. vollständig oder auch nur teils erlangt (auch vor Vertragsunterzeichnung, also ebenso mündlich), hat der Auftraggeber im Falle einer Umsetzung dieser Optimierungen und Potentiale in jedem Fall mit dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) umzusetzen gegen ordentliches Honorar (ebenso teils erfolgsbasiertes Honorar möglich), ansonsten ist eine schriftliche Bestätigung und Einwilligung vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) einzuholen.

13.Stornobedingungen bei Terminvereinbarungen

 

13.1 Vereinbarte Beratungstermine gelten als verbindlich. Eine Absage durch den Auftraggeber ist ausschließlich in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) an den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zu richten.


13.2 Erfolgt die Stornierung eines bereits bestätigten Termins bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn, wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer fällig.


13.3 Bei Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder bei Nichterscheinen ohne vorherige Absage behält sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Recht vor, eine pauschale Ausfallgebühr in Höhe von EUR 100,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

13.4 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei nachweislich unverschuldeter Verhinderung (z. B. Krankheit oder Unfall), kann der Auftragnehmer (Unternehmensberater) nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auf die Geltendmachung der Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 verzichten.

13.5 Mit der Vereinbarung eines Termins erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen ausdrücklich an.

 

14. Schlussbestimmungen

 

14.1       Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag
gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich,
allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

14.2       Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der
Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

14.3       Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht
unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts
anwendbar.
Erfüllungsort
ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters).
Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) zuständig.

 

Der Auftraggeber darf sich keinesfalls ohne vorherige Zustimmung vom Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS), im selben Geschäftsfeld wie das Unternehmen (LiroS), selbständig machen, ein Gewerbe anmelden oder sonstige Unternehmensformen gründen. Wünscht der Arbeitnehmer sich eine Zustimmung vom Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS), bedarf es einer schriftlich aufgesetzten Vereinbarung vom Geschäftsführer des Unternehmens (LiroS) und des Auftraggeber. Sollte es bei der Vertragsverhandlung Unstimmigkeiten geben, wodurch keine Einigung entsteht, ist es dem Auftraggeber untersagt, dennoch sich selbständig machen, ein Gewerbe anmelden oder sonstige Unternehmensformen zu gründen mit dem gleichen Geschäftsfeld wie beim Unternehmen (LiroS).

 

14.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen über den Auftragnehmer, dessen Geschäftsabläufe, Kunden sowie erbrachte Dienstleistungen streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt sowohl während als auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und umfasst die Unterlassung der Weitergabe an Dritte, firmeninterne Verbreitung sowie Veröffentlichungen in sozialen Medien, auf Bewertungsplattformen, öffentlichen Institutionen, oder anderen öffentlichen oder digitalen Medien etc.

Der Auftraggeber hat es zu unterlassen, ehrenrührige, unwahre oder geschäftsschädigende Aussagen über den Auftragnehmer oder dessen Dienstleistungen zu tätigen, insbesondere wenn diese geeignet sind, dessen wirtschaftliches Ansehen, geschäftlichen Erfolg oder Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere üble Nachrede sowie Verleumdung gemäß gesetzliche Bestimmungen.

Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung oder das Verbot rufschädigender Handlungen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000 pro Verstoß. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche, insbesondere für entgangene Gewinne, Kosten für Reputationsschutz, PR-Maßnahmen oder Rechtsverfolgungskosten, bleibt hiervon unberührt. Sollte der Verstoß in einer andauernden Handlung oder Unterlassung liegen, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung einer zusätzlichen Konventionalstrafe in Höhe von einem Zehntel der oben angeführten Beträge je Tag des Verstoßes.

Im Streitfall trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass eine getätigte Äußerung wahrheitsgemäß war und den Auftragnehmer nicht in seinem Geschäftsbetrieb oder seinem Ansehen geschädigt hat. Zudem verpflichtet sich der Auftraggeber, an der Aufklärung mitzuwirken und sämtliche relevanten Kommunikationsnachweise offenzulegen.

14.5       Bei Vertragsabschluss wird als Gerichtsstand Österreich
vereinbart.

 

14.6 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags, aus welchem Grund auch immer, lässt die Gültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Vertragszweck und den Interessen der Vertragsparteien am ehesten entspricht.

Stand 05. Juni 2025